Haustierhaltung und Tierhaltung
Im eigenen Haus und auf dem eigenen Grundstück ist eine Haustierhaltung grundsätzlich immer erlaubt, es sei denn, man hat dieses auf einem gepachteten Grundstück gebaut, wo im Pachtvertrag die Tierhaltung ausgeschlossen worden ist. Dabei darf von den Tieren weder eine Gefährdung noch eine Belästigung ausgehen. Ein klassisches Beispiel ist die Hundezucht in einer Eigenheimsiedlung. Laufen diese in einem Zwinger im Freien und bellen den ganzen Tag, so können vom Ordnungsamt Bußgelder verhängt oder im Extremfall die Abschaffung angeordnet werden. Letzteres gilt auch dann, wenn es sich um eine Tierhaltung handelt, bei denen die Richtlinien einer artgerechten Haltung nicht eingehalten werden. Unterschieden wird hier auch in die reine Haustierhaltung und die Nutztierhaltung.
In einer gemieteten Wohnung oder einem gemieteten Haus ist eine Haustierhaltung nur dann zulässig, wenn es keine entsprechenden Einschränkungen im Mietvertrag gibt. Gefährdungen und Belästigungen der Nachbarn müssen immer ausgeschlossen sein. Deshalb ist bei bestimmten Tierarten auch eine Genehmigung erforderlich. Das gilt für Tiere, von denen eine besondere Gefährdung beispielsweise durch Giftdrüsen oder ein von Natur aus aggressives Verhalten ausgeht. Einige Tierarten dürfen in Deutschland gar nicht privat gehalten werden.
Die neuere höchstrichterliche Rechtssprechung sagt aus, dass ein grundsätzliches Verbot der Haustierhaltung in den Mietverträgen nicht durchsetzbar ist. Das betrifft vor allem Käfigtiere wie Zwergmäuse, Hamster, Meerschweinchen und Kanarienvögel. Auch für Hunde und Katzen konnte bereits gerichtlich eine Erlaubnis zur Haltung erzwungen werden. Für Rettungs- und Blindenhunde gelten hier ohnehin besondere Bestimmungen. Bei Kanarienvögeln gibt es Unterschiede zwischen den Arten. Von Nymphensittichen und Papageien kann zum Beispiel eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehen.
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