Auch in alten denkmalgeschützten Häusern kann ein Wohnen nach modernen Standards und einer akzeptablen Energiebilanz möglich sein. Steht ein Haus unter Denkmalschutz bedeutet es nicht zwangsläufig auch, dass es unbedingt eine Energieschleuder sein muss.
Der Vorsitzende des Vereins Privater Bauherren (VPB), Thomas Penningh, sagt dazu: „Bei der Sanierung muss aber jedes Haus individuell betrachtet werden. Standardisierte Lösungen gibt es nicht. Der Reiz des Fachwerkhauses liegt immer in der Fassade, da verbieten sich außenliegende Wärmedämmungen ganz von selbst.“
Bei einer denkmalgerechten Sanierung soll das äußere Erscheinungsbild der Immobilien nicht durch eine Sanierung beeinträchtigt werden, deshalb sind moderne Wärmedämmfassaden hier meist nicht möglich. Bei Gründerzeithäusern würden durch die angebrachten Wärmedämmplatten aufwändige Gesimse und Stuck verloren gehen.
Anstatt einer bauphysikalisch nicht immer unproblematischen Innendämmung entscheiden sich viele Hauseigentümer für alternative Heizsysteme, unter Berücksichtigung der Auflagen der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Diese meist vielen Auflagen der Denkmalschutzbehörden machen eine Sanierung denkmalgeschützter Häuser finanziell aufwändiger als bei herkömmlichen Immobilien, doch der Staat kommt den Eigentümern der Denkmäler entgegen. Fast alle Arbeiten am Haus sind steuerlich absetzbar, zu 90 Prozent über 10 Jahre, sofern das Denkmal von den Eigentümern selbst bewohnt wird.
Vor dem Baubeginn müssen sämtliche Sanierungs- und Umbauarbeiten mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Sollen die Denkmalausgaben später geltend gemacht werden, muss die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde dem Finanzamt vorgelegt werden. Fehlt diese Genehmigung, wird kein Steuererlass gewährt.
Wird gegen die Auflagen des Denkmalschutzes verstoßen, können die Behörden vom Immobilieneigentümer den sofortigen Rückbau der Umbauten fordern, so ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az: K 857/06). Hier hatte der Hauseigentümer eine Zwischendecke mit einer Fußbodenheizung in einer über 100 Jahre alten, denkmalgeschützten Kapelle eingebaut, ohne die erforderliche Genehmigung von der Denkmalbehörde. Das Landesamt für Denkmalschutz forderte den Rückbau und die Verwaltungsrichter gaben den Denkmalschützern recht.
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