Treppenlift im Mehrfamilienhaus
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Treppenlifte, die im Mehrfamilienhaus eingebaut werden, sind eigentlich eine gute Sache. Insbesondere gehbehinderte Bewohner erreichen ihre Wohnung damit bequem und einfach.

Doch es besteht kein rechtlicher Anspruch auf den Einbau eines Treppenlifts, wie das Oberlandesgericht München erst kürzlich erläuterte. Im betreffenden Fall war ein gehbehinderter Anwohner in der Eigentümerversammlung mit seinem Wunsch nach Einbau eines Treppenlifts gescheitert. Da ihm das Treppensteigen sehr schwer fiel und er die eigene Wohnung im ersten Obergeschoss nur langsam erreichen konnte, beantragte er den Einbau des Treppenlifts.

Da es sich hierbei um eine bauliche Veränderung handelt, muss die Zustimmung aller betroffenen Miteigentümer eingeholt werden. Diese sahen sich jedoch durch den Treppenlift behindert. Der ohnehin schmale Hausflur wäre mit dem Treppenlift nicht mehr nutzbar, um größere Gegenstände zu transportieren, weshalb der Antrag letztendlich abgelehnt wurde.

Der Fall landete schließlich vor dem Oberlandesgericht München und wurde dort entsprechend verhandelt. Die Richter folgten jedoch den Argumenten der Miteigentümer. Begründung für die Entscheidung gegen den Gehbehinderten: Die Gehbehinderung sei noch nicht so stark ausgeprägt, dass er seine Wohnung ohne Treppenlift nicht mehr erreichen könne. Von daher sei es den anderen Bewohnern nicht zuzumuten, eine derartige Einschränkung hinzunehmen. Ebenso wenig sei die akute Verschlechterung des Zustands in nächster Zeit absehbar, so dass der Treppenlift nicht eingebaut werden müsse.

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