Der Bundesgerichtshof hat am 18. September 2009 ein Grundsatzurteil erlassen. Aus diesem geht hervor, dass der „nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch“ nicht gilt, wenn Feuerwerkskörper auf dem Grundstück gezündet und dadurch versehentlich das Nachbarhaus in Brand gesteckt werde.
Dies ist einem jungen Mann am Silvesterabend 2006 passiert, seine Rakete drang durch einen wenige Zentimeter breiten Lüftungsschlitz in eine zwölf Meter entfernte Scheune ein und steckte diese in Brand. Der Schaden betrug 420.000 Euro, die die Versicherung vom Verursacher zurück haben wollte.
Dabei berief sich die Versicherung auf den „nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch“. Dieser führt dazu, dass ein Anspruch gegen Nachbarn auch dann besteht, wenn keine Fahrlässigkeit und kein Vorsatz vorliegen. Der BGH entschied nun aber, dass das Abschießen von Feuerwerkskörpern nicht zum üblichen Gebrauch eines Grundstücks gehöre. Deshalb sei eine Haftung nur dann gegeben, wenn fahrlässig oder unter Vorsatz gehandelt wäre.
Ob der junge Mann bei seinem Versuch, die Rakete abzuschießen, fahrlässig gehandelt hat, muss nun aber das Oberlandesgericht in einem weiteren, neuen Prozess prüfen. Bisher geht man jedoch davon aus, dass es sich tatsächlich um einen Unfall gehandelt habe, da die Rakete erst in die Luft nach oben gestiegen und erst später zur Seite geschwenkt sei.
Die Versicherung dagegen wehrt sich, sie glaubt nicht an das Eindringen der Rakete durch einen Lüftungsschlitz, sondern geht davon aus, dass die Fenster offen gestanden hätten, wodurch der Nachbar hätte fahrlässig gehandelt.
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