Käufer einer Eigentumswohnung haftet nicht immer für Vorbesitzer

Wer sich den Traum von der eigenen Immobilie in Form einer Eigentumswohnung erfüllt, sollte genau hinschauen. Denn hat der Vorbesitzer bei der Eigentümergemeinschaft noch Schulden, weil er etwa das Hausgeld nicht gezahlt hat, kann mitunter der neue Besitzer der Wohnung heran gezogen werden.

Allerdings reicht hier ein entsprechender Beschluss im Protokoll der Eigentümerversammlung nicht aus. Das zumindest bestätigte unlängst das Amtsgericht Berlin Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 74 C 30/09.

Zwar wurde von der Eigentümergemeinschaft ein Beschluss im Protokoll der Versammlung gefasst, dass der Käufer das noch ausstehende Hausgeld des Vorbesitzers zahlen sollte, doch wurde dieser vom Gericht nicht anerkannt. Es müsse vielmehr im Grundbuch bzw. in der Teilungserklärung vermerkt sein, wenn vom Käufer einer Eigentumswohnung noch weitere Kosten zu zahlen seien. Andernfalls sei der Käufer nicht zur Zahlung verpflichtet.

Experten sehen die Entscheidung des Gerichts mit Wohlwollen, zeigt sie doch deutlich, dass sich die Stolpersteine, die den Käufern von Eigentumswohnungen in den Weg gelegt werden, deutlich verringert wurden. Nur bei einer offiziellen Bekanntmachung und Eintragung im Grundbuch müssen Käufer nun noch mit zusätzlichen Kosten beim Kauf der Eigentumswohnung rechnen.

Somit erhalten die Käufer bessere Chancen und müssen nicht mehr unberechtigte Kosten tragen. Schließlich können Schulden nicht einfach versteckt mit verkauft werden, sondern müssen deutlich erkennbar sein.

Autor: intoh marketing

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