Grundstück kaufen mit Festpreis-Vertrag

Derzeit sind die Festpreis-Verträge beim Grundstückskauf in der Kritik. Dabei handelt es sich um Makler und Bauunternehmen, die den Erwerb eines Grundstücks, sowie die notwendigen Planungsleistungen für den Hausbau zum Festpreis anbieten.

In der Vergangenheit hat sich dieses Verfahren vor allem für die Anbieter gerechnet. Denn dem Bauherrn wurden zwei Verträge vorgelegt, die es zu unterzeichnen galt. Zum Einen gab es den Vertrag über den Kauf des Grundstücks, zum Anderen den Vertrag über die Planungsleistungen für den Hausbau.

Wurde das Grundstück aber nicht gekauft, etwa weil es einem anderen Interessenten zugesprochen wurde, so blieb der Vertrag über die Planungsleistungen weiterhin gültig. Oftmals wurden von den Bauherren sechsstellige Beträge gefordert, die für die Planung der neuen Wohnung oder des Einfamilienhauses anfielen. Dass diese Planungsleistungen ohne das zugehörige Grundstück jedoch überflüssig waren, spielte keine Rolle.

Die Richter am Bundesgerichtshof trafen deshalb eine bahnbrechende Entscheidung. Am 12. Februar 2009 war es soweit, seitdem gilt: Will der Bauherr nur ein ganz bestimmtes Grundstück bebauen lassen, so muss das komplette Geschäft, also Grundstückskauf und Planungsleistungen, notariell beurkundet werden. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem BGB, genauer dem §311, Abs. 1.

Wird eine Immobilie also nur verkauft, wenn die Planungsleistungen beauftragt wurden, so muss das Gesamtgeschäft notariell beurkundet werden. Sollte der Käufer dennoch arglos einen Vertrag über die Planungsleistungen eingehen, ohne diesen notariell beurkunden zu lassen, so ist dieser bei Nichterwerb des Grundstücks nichtig. Die Kosten hieraus können dem Bauherren nicht auferlegt werden.

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