Wohnfläche im Haus - Mieterbund kritisiert BGH-Urteil
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Am 16. September 2009 hat der BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 275/08 ein Urteil gefällt, das dem Mieterbund alles andere als gefällt. Es ging im besagten Fall um ein Haus, welches von einer Familie angemietet wurde.

Laut Mietvertrag wurde die Wohnfläche mit 129,4 Quadratmetern angegeben. Dazu zählten auch Räume im Dachgeschoss der Wohnung. Diese genügten jedoch nicht den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Einst bewohnten die Mieter diese Räume, entschieden sich jedoch dagegen, nachdem bekannt wurde, dass die Räume nicht den Vorschriften entsprachen.

Es ergab sich nach Abzug des Dachgeschosses eine Verringerung der Wohnfläche auf nunmehr 106,8 Quadratmeter, was mehr als zehn Prozent der Wohnfläche entsprach. Daraufhin kürzten die Mieter die Miete.

Der Vermieter war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Die Richter gaben ihm Recht, die Räumlichkeiten der Wohnung entsprechen zwar nicht den Vorschriften, doch seien sie weiterhin bewohnbar, da die zuständigen Behörden nicht eingeschritten waren.

Der Mieterbund kritisiert diese Entscheidung scharf. Denn es könne nicht sein, dass die Wohnflächenberechnung nicht gesetzlich geregelt sei, sondern vielmehr davon abhängig, ob eine Behörde einschreite oder nicht.

Insbesondere stört sich der Mieterbund daran, dass es in der Wohnflächenverordnung einerseits und in der II. Berechnungsverordnung andererseits eindeutig betont wird, dass Räume, die nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts entsprechen, bei der Berechnung der Wohnfläche nicht mit einbezogen werden dürfen.

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