Heizkostenabrechnung

Wer alljährlich seine Heizkostenabrechnung erhält und skeptisch ist, ob diese auch korrekt ist bzw. hohe Nachzahlungsforderungen gerechtfertigt sind, sollte sich diese näher ansehen. Gegebenenfalls sollte eine sachkundige Person oder der örtliche Mieterverein um Rat gefragt werden. Ist die Aufstellung und Berechnung der Kosten unvollständig oder fehlerhaft, kann der Mieter eine korrigierte Heizkostenabrechnung verlangen. Für den Verbraucher muss ersichtlich sein, für welchen Zeitraum die Abrechnung gilt. Sofern Mieter oder Eigentümer die Wohnung nicht erstmalig beziehen, sollte darauf geachtet werden, dass der angegebene Abrechnungszeitraum nahtlos an den vorhergehenden anschließt. Die Abrechnung muss gemäß Heizkostenverordnung zu mindestens 50 % verbrauchsabhängig erfolgen. Es sei denn die Verbrauchsermittlung wäre unwirtschaftlich oder der Verbrauch selbst nicht beeinflussbar.

Die Heizkostenabrechnung enthält eine Aufstellung der Brennstoffkosten und Heizungsnebenkosten (Heizkostenverteiler, Messdienstkosten). Die verbrauchte Brennstoffmenge und die zugehörigen Kosten sind präzise aufzuführen. Fehlt eine Angabe, ist die Abrechnung falsch und damit eventuelle Nachzahlungsforderungen nichtig. Auf jeden Fall sollte man dann Kontakt zum Vermieter aufnehmen. Ist die Warmwasserlieferung an die Zentralheizung gekoppelt (siehe §9 HeizkostenV), so sind die Kosten für die Zubereitung von Warmwasser, Warmwasserzähler und Messdienst ebenfalls in der Heizkostenabrechnung auszuweisen. Es muss zudem nachvollziehbar sein, wie groß der für die Warmwassererzeugung verwendete Anteil der Brennstoffkosten ist. Für beheizte Wohnflächen, die von allen Bewohnern genutzt werden können, ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung - mit Ausnahme von Anlagen mit hohem Verbrauch wie Schwimmbäder oder Saunen - nicht vorgesehen. Der Mieter oder Eigentümer zahlt entsprechend seinem Anteil an den Gesamtheizungskosten.

Sollte der Vermieter nicht verbrauchsbezogen abrechnen, ohne zu den in §11 HeizkostenV beschriebenen Ausnahmen zu gehören, ist der Mieter berechtigt, seinen Heizkostenanteil um 15% zu senken. Natürlich kann der Vermieter dann auch keine Kosten für Zähler und Messdienst in Rechnung stellen. Es sei denn, die fehlenden Verbrauchsdaten sind auf Defekte oder Ausfälle zurückzuführen, die der Eigentümer nicht zu verantworten hat.

Autorin: P. Tytschkowski

 

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