Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona nimmt der Mieterverein Hamburg zum Anlass, um Verbraucher zu informieren. In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen 314 a C 244/08 verhandelt wurde, ging es um eine Mieterin, die nach dem Auszug ihre Kaution vom Vermieter zurück forderte.
Bei der Hausverwaltung war jedoch zu Zeiten des Einzugs der Mieterin gang und gäbe, dass die Kaution für eine Mietwohnung direkt an den Vormieter gezahlt wurde. Es entstand ein „Schneeballsystem“, das sich die Hausverwaltung zunutze machte, um weniger Verwaltungsaufwand betreiben zu müssen.
Statt vom Vermieter erhielten die einstigen Mieter die Kaution von den Nachmietern zurück. Nachdem für die ausziehende Mieterin scheinbar kein Nachmieter gefunden worden war, wollte sie die Kaution vom Vermieter zurück. Dieser gab jedoch an, er wisse nichts von einer Kaution und sei deshalb nicht bereit, diese auszuzahlen.
Zu Unrecht, wie das Gericht bestätigte. Denn der Vermieter habe eine Erkundigungspflicht, hieß es in der Urteilsbegründung. Er müsse herausfinden, ob, wann und an wen eine Kaution gezahlt worden sei oder nicht. Mit dem Nichtwissen von selbiger kann sich der Vermieter demzufolge nicht herausreden, um die Kaution nicht zahlen zu müssen.
Das Gericht entschied, dass der Vermieter zur Auszahlung verpflichtet sei und dieser musste demzufolge an die Mieterin zahlen. Für viele andere Mieter in ähnlichen Situationen ist das Urteil also wegweisend.
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