Viele Zivildienstleistende oder Wehrdienstleistende leben heute in einer Wohnung, die den eigenen Eltern gehört. Diese verlangen in den meisten Fällen keine Miete von ihren Kindern. Aus eben diesem Grund steht solchen Zivil- und Wehrdienstleistenden keine Mietbeihilfe zu, die im Unterhaltssicherungsgesetz verankert ist.
Das zumindest geht aus einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg hervor. Verhandelt wurde der betreffende Fall unter dem Aktenzeichen 13 LA 1/096. Dabei hatten die Eltern eine Wohnung bereits lange vor dem Beginn des Zivildienstes ihres Sohnes angemietet. Später hatten sie die Wohnung an ihren Sohn untervermietet, jedoch hat dieser nie Miete gezahlt.
Das Gericht sah den Fall so, dass Mietzahlungen unumgänglich seien, um einen Missbrauch auszuschließen. Ist das Geld nicht geflossen, dann kann auch keine Mietbeihilfe beantragt werden. Ebenfalls ist es nicht möglich, die nicht gezahlte Miete mit den Unterhaltsansprüchen der Kinder gegenüber den Eltern zu verrechnen.
Demzufolge sollten Zivil- und Wehrdienstleistende in jedem Fall einen Mietzins zahlen. Das Geld muss tatsächlich fließen, um Ansprüche auf Beihilfen und andere Zuschüsse zu erhalten. Andernfalls kann der Staat keine Leistungen zahlen.
Autor: intoh marketing
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