Wenn ein Immobilienmakler von seinem Auftraggeber eine unangemessen hohe Maklerprovision verlangt, wird der gesamte Maklervertrag dadurch unwirksam. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil. In einem aktuellen Fall wollte ein Immobilienmakler von einer noch unerfahrenen Immobilien-Verkäuferin eine erfolgsunabhängige Vergütung in Höhe von 13.340 Euro und noch zusätzlich eine erfolgsunabhängige Provision in Höhe von 12 Prozent des Verkaufspreises zzgl. Umsatzsteuer verlangen. Das jedoch gegen dem Oberlandesgericht zu weit und die Richter erklärten diese Erfolgsprovision für sittenwidrig überhöht. Allgemein üblich wären 3 bis 5 Prozent des Kaufpreises gewesen. Die gesamte Vergütungsvereinbarung wurde damit unwirksam und der Makler verlor seinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung. (Az.: 18 U 59/07)
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