In der Bundesrepublik gibt es mehr als 2000 Baugenossenschaften bzw. Wohnungsgenossenschaften mit ca. 3 Mio. Mitgliedern und etwa 2 Mio. Wohnungen. In Berlin geht man von über 80.000 Wohnungen bei ungefähr 80 Genossenschaften aus.
Die Zahl der Neubauten geht immer mehr zurück, so dass man sich eher auf die Sanierung und Instandsetzung von Immobilien konzentriert. Diese Entwicklung geht u.a. auf den alternden Wohnungsbestand und eine immer geringer werdende staatliche Förderung zurück.
Die herkömmliche Aufgabe einer Wohnungsgenossenschaft besteht darin, den Mitgliedern gute und bezahlbare Wohnungen langfristig zur Verfügung zu stellen. Es gibt aber auch solche mit weiterführenden Zielen. Sowohl die Förderung der ökologischen Bauweise, die Schaffung von Wohnraum speziell für Senioren können Sinn und Zweck sein als auch die Sanierung hochwertiger Altbauten.
Der Bezug einer Genossenschaftswohnung ist an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gebunden, es sei denn die Wohnung war bei Übernahme durch die WG bereits vermietet. Auf Antrag und per Zahlung von mindestens einem Genossenschaftsanteil, dessen Höhe zwischen 40-3000 Euro betragen kann, wird der künftige Wohnungsnutzer Mitglied.
Das Eigenkapital der Wohnungsgenossenschaft setzt sich somit aus Rücklagen und den Genossenschaftsanteilen zusammen. Handlungsgrundlage bildet die Satzung, welche den Regeln des Genossenschaftsgesetzes (GenG) genügen muss. In ihr sind Ziele, Organisationsstruktur, Mitgliedschaft und Richtlinien verankert.
Die wichtigsten ausführenden Organe sind Vorstand, Aufsichtsrat und Mitgliederversammlung. Der Vorstand leitet die Wohnungsgenossenschaft und vertritt sie nach außen. Der Aufsichtsrat kontrolliert die Arbeit des Vorstandes durch entsprechende Berichte und Zusammenkünfte. Die Mitgliederversammlung, welche sich wenigstens einmal im Jahr trifft, wählt den Aufsichtsrat und den von diesem vorgeschlagenen Vorstand. Zieht der Wohnungsnutzer aus einer Genossenschaftswohnung aus, bekommt er die eingezahlten Genossenschaftsanteile zurück. Es kann bis zu einem Jahr und länger dauern, mindestens jedoch bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, ehe er das Geld zurückbekommt. Genaueres dazu zu ist in der Satzung geregelt.
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