Im Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) ist geregelt, wer unter welchen Vorraussetzungen und in welchem Umfang von der Wohnungsbauprämie profitiert. Prinzipiell prämienberechtigt sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige Personen, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Darüber hinaus werden keine vermögensbildenden Leistungen gefördert, für die bereits die Arbeitnehmersparzulage in Anspruch genommen werden kann. Bei Einzelpersonen beträgt das Limit 25600 Euro, bei Verheirateten 51200 Euro zu versteuerndes Einkommen. Paare mit Kindern haben einen höheren Freibetrag. Die Wohnungsbauprämie begünstigt insbesondere Aufwendungen, die dem Bau, Erwerb oder der Modernisierung von Wohneigentum dienen. Wer ein Baudarlehen erwerben möchte, bekommt Zuschüsse für die Zahlungen an die Bausparkasse, sofern jährlich mindestens 50 Euro eingezahlt werden. Der erstmalige Erwerb von Wohnungs- oder Baugenossenschaftsanteilen wird ebenfalls gefördert. Beiträge zu Sparverträgen werden nur dann bezuschusst, wenn diese mindestens 3 Jahre laufen und dem Erwerb von Wohnungseigentum oder eines Dauerwohnrechts dienen. Näheres ist in §2 WoPG geregelt.
Die Höhe der Wohnungsbauprämie bezieht sich immer auf ein Sparjahr, dem Jahr, in dem die Zahlungen getätigt wurde. Sie beträgt 8,8% der Aufwendungen, deren Höhe bei Alleinstehenden 512 Euro und bei Verheirateten 1024 Euro nicht übersteigt. Das heißt, dass eine Einzelperson pro Jahr maximal 45,05 Euro Zuschuss erhalten kann. Die Prämien werden vorbehaltlich geleistet, d.h. sie müssen zu einem gemäß Wohnungsbauprämiengesetz begünstigten Zweck verwendet worden sein. Andernfalls kann es zu entsprechenden Rückzahlungsforderungen kommen. Zuschüsse des WoPG werden vom Bund bereit gestellt und sind nicht einkommensteuerpflichtig. Bereits 2006 gab es von Bundesfinanzminister Steinbrück einen Vorstoß, die Wohnungsbauprämie bis 2011 abzuschaffen. Diese Maßnahme sollte der Gegenfinanzierung der 2008 beschlossenen Förderung des Wohneigentums innerhalb der Riesterrente dienen.
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