Die Bildung einer Instandhaltungsrücklage für Gebäude mit Eigentumswohnungen ist nach §21 WEG gesetzlich vorgeschrieben. Sie dient der Sicherung der Kosten für den Erhalt und die Modernisierung des Gemeinschaftseigentums (Dach, Fassaden, Flure, Kellerräume). Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, an der Bildung der Instandhaltungsrückstellung gemäß seines Eigentumsanteils finanziell mitzuwirken. Die Gesamthöhe der Instandhaltungsrücklage sowie die von den Eigentümern zu zahlenden Anteile, werden von der Eigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen und im Wirtschaftsplan festgehalten. Jeder Wohnungsbesitzer zahlt diesen Beitrag i.d.R. monatlich zusammen mit den Betriebskosten. Entnahmen, die vom eigentlichen Verwendungszweck abweichen, sind in Ausnahmefällen gestattet, z.B. dann, wenn es zu Zahlungsschwierigkeiten bei laufenden Kosten kommt.
Die Instandhaltungsrücklage ist nicht vergleichbar mit Anteilen, die beim Wohnungseigentümerwechsel wieder zurückgezahlt werden. Sie ist Teil des Gemeinschaftseigentums. Der Beitrag, den jeder Eigentümer zu zahlen hat, richtet sich nach dem in der Teilungserklärung verankerten Eigentumsanteil, welcher sich i.d.R. aus der Quadratmeterzahl der Wohnung ergibt. Um die Höhe der Instandhaltungsrücklage abzuschätzen, bedient man sich bei älteren Wohnanlagen der Peterschen Formel, welche auf statistischen Daten beruht. Danach werden die Baukosten mit dem Faktor 1,5 multipliziert und durch 80 geteilt. Dabei geht man davon aus, dass nach einer Zeitdauer von 80 Jahren die Instandhaltungskosten für ein Gebäude um 50% höher sind als die Herstellungskosten. Bei dieser Berechnung wird zudem angenommen, dass nur ca. 70% der Kosten für das Gemeinschaftseigentum anfallen und der Rest für die Wohnungen, für die jeder Eigentümer selbst aufkommt. Bei Neubauten geht man anfangs von etwa einem Prozent des Kaufpreises aus. Die Instandhaltungsrücklage ist gemäß §27 WEG vom Objektverwalter getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Im Falle der Insolvenz sind so die von den Wohnungseigentümer eingezahlten Gelder entsprechend geschützt.
Autorin: P. Tytschkowski
Hier finden Sie aktuelle
Berichte auf unserem
das Netzwerk von
Wohnungsmarkt24