Eigentümergemeinschaft

In der Eigentümergemeinschaft sind die Wohnungseigentümer eines Hause oder eines Wohnkomplexes organisiert. Sinn und Zweck ist die Regelung vieler Belange, die mit dem Besitz einer Eigentumswohnung zusammenhängen.

 

Zu den wichtigsten zu klärenden Dingen gehören die Höhe der Instandhaltungsrücklage und die Betriebskostenabrechnung. Die Wohnungsinhaber haben sich bezüglich der Heizungs- und Warmwasserkosten insbesondere auf die prozentuale Aufteilung in Fest- und verbrauchsabhängige Kosten zu einigen.

Maßnahmen der Instandhaltung und Modernisierung sind mehrheitlich zu beschließen. Die Übernahme der Reinigung und Pflege des Treppenhauses, der Zufahrtswege und Grünanlagen durch eine Firma, erfordert ebenfalls einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft. 

Häufig ist es der Fall, dass sich Wohnungsinhaber durch Personen belästigt fühlen, die direkt am Haus vorbeilaufen. Dann hat die Eigentümerversammlung mehrheitlich darüber zu entscheiden, ob ein Teil der Instandhaltungsrücklage - eigentlich zweckentfremdet - für den Bau eines Zaunes verwendet werden kann oder nicht.

 

Die Eigentümergemeinschaft schließt i.d.R. einen Vertrag mit einem Objektverwalter, welcher eine Wohnungsgenossenschaft oder ein anderes Immobilienunternehmen sein kann. Im Dokument sind die Aufgaben und Vollmachten des Verwalters und die Dauer der Tätigkeit geregelt. Nach Ablauf der Frist wird der Verwalter in der Eigentümerversammlung bestätigt, entlassen oder es wird ein neuer Verwalter bestimmt.

Die Verwaltertätigkeit beinhaltet u.a. die Bildung der Instandhaltungsrücklage, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Die Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft und des Verwalters ergeben sich zudem aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), welches Mitte 2007 geändert wurde. Demnach ist es nicht mehr gegeben, dass es für die Durchführung von Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen der Einstimmigkeit bedarf. In vielen Fällen – etwa bei der Betriebskostenabrechnung - genügt eine einfache Mehrheit. Eine weitere Veränderung gibt vor, dass Eigentümer in der Höhe ihrer Eigentumsanteile haften und nicht wie früher gesamtschuldnerisch.

 

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