Renovierungsklausel unwirksam
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Renovierungsklauseln mit festen Fristen sind in Mietverträgen unwirksam, wurde so etwas Mietvertrag vereinbart, braucht der Mieter bei Auszug aus der Mietwohnung diese nicht zu renovieren, die gesamte Klausel ist damit unwirksam.

Was ist jedoch, wenn ein Mieter trotz unwirksamer Renovierungsklausel trotzdem renoviert? Dazu entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil: Mieter, die bei Auszug aus der Mietwohnung die Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Renovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund trotzdem erbracht haben, haben einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter.

Im aktuellen Fall bezogen die Mieter im Jahre 1999 eine Mietwohnung, renovierten diese 2004 und kündigten die Wohnung zum Ende Mai 2006. Nach dem Auszug stellten sie die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel fest und verklagten ihren Vermieter auf eine Zahlung der Renovierungskosten in Höhe von 1.620 Euro. Der Bundesgerichtshof gab ihnen Recht.

Für einen Erstattungsanspruch sind die ortsüblichen oder angemessenen Kosten für Renovierungsarbeiten anzusetzen, dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Mieter die Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen allgemeinen regelmäßig in Eigenleistung erledigen. Demzufolge richtet sich der Wert eines Vergütungsanspruchs nach den Materialkosten und der Vergütung für eventuelle Arbeitsleistungen von Helfern. Das Gericht schätzt den Wert der erbrachten Leistung.

Alle Mieter, die in der Vergangenheit und bis zum 31.12.2009 aufgrund solcher unwirksamen Klauseln Schönheitsreparaturen erbracht haben, können nach diesem Urteil eine Erstattung bis spätestens zum 31.12.2012 verlangen.
(BGH, Urteil v. 27.05.2009, Az. VIII ZR 302/07)

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