Abfließendes Regenwasser von einem Grundstück wird in die Kanalisation eingeleitet. Damit müsse es bei den Abwassergebühren auch mit berechnet werden. Dieser Meinung war zumindest ein Grundstückseigentümer und zog damit vor das Verwaltungsgericht Gießen.
Der Fall wurde unter dem Aktenzeichen 8 K 2022/08.GI verhandelt. Das Gericht gab dem Eigentümer Recht und sah ebenfalls, dass nicht nur das bezogene Trinkwasser die Gebühren für einen privaten Haushalt ausmachen dürfe.
Dieser Maßstab sei nicht realistisch. Außerdem würde er Eigentümer bevorteilen, die ihr Grundstück sehr gut gegen Regenwasser versiegelt hätten. Von ihnen gelangt mehr Regenwasser in die Kanalisation. Da aber bisher nur die bezogene Menge Trinkwasser als Grundlage für die Abwassergebühren genutzt worden sei, erhielten diese Eigentümer deutliche Vorteile.
Das Gericht entschied nun also, dass abfließendes Regenwasser mit berücksichtigt werden muss, da es ebenfalls den öffentlichen Kanälen zugeführt werde. Allerdings muss die Berechnung für das Regenwasser pro Grundstück gesondert erfolgen, um einen Vergleich zu erhalten, wie viel Wasser verbraucht und wie viel Regenwasser zu welchen Gebühren geführt hat.
Das beschloss das Verwaltungsgericht im besagten Fall ebenfalls. Für Gemeinden bedeutet das ein Mehr an Arbeit auf der einen, aber auch ein Mehr an Einnahmen auf der anderen Seite. Denn künftig können mehr abgeleitete Abwasser bei den Gebühren zugrunde gelegt und berechnet werden.
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