Rauchen in der Mietwohnung

Am Landgericht Berlin wurde unter dem Aktenzeichen 63 S 470/08 bestätigt, dass das Rauchen in der Mietwohnung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch selbiger gehöre.

Im aktuellen Fall hatten sich Nachbarn über den unter ihnen lebenden Mieter beschwert. Da der Mann in seiner Mietwohnung rauchte, käme es zu einer massiven Geruchsbelästigung in der eigenen Wohnung, sobald der „Untermieter“ seine Wohnung lüftet. Die Kläger minderten daraufhin ihre Miete um 50 Euro pro Monat.

Weiterhin forderten sie den Vermieter auf, dem anderen Mieter gegenüber ein Rauchverbot auszusprechen. Als der Vermieter darauf nicht einging, forderten sie festgelegte Lüftungszeiten. Diese sollten maximal zweimal täglich erfolgen und höchstens jeweils für eine halbe Stunde andauern. Auch darauf ging der Vermieter nicht ein.

Schließlich landete der Fall vor dem Landgericht Berlin und wurde dort verhandelt. Doch die Richter folgten den Argumentationen der Kläger nicht. Solange nicht übermäßig geraucht werde, was im gegebenen Fall nicht so war, dürfe das Rauchen in der eigenen Wohnung nicht verboten werden. Demzufolge gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch der angemieteten Räumlichkeiten.
Eine übermäßige Belastung der Nachbarn sah das Gericht ebenfalls nicht als gegeben. Somit wurde auch die Mietminderung der Nachbarn gnadenlos abgeschmettert.

Damit ist für alle Raucher ein bedeutendes Urteil ergangen: Das Rauchen in der gemieteten Wohnung muss grundsätzlich auch von nichtrauchenden Nachbarn geduldet werden. Für die Vermieter herrscht mit diesem Urteil ebenfalls wieder mehr Klarheit im Umgang mit ihren Mietern.
 

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