Vermieter sind in der Pflicht: Die Nebenkostenabrechnung einer Mietwohnung muss spätestens im Dezember erfolgen. Grundsätzlich muss die Nebenkostenabrechnung binnen Jahresfrist nach Ablauf der zugrunde gelegten Zahlungsperiode erstellt werden. Bei später zugehenden Nebenkostenabrechnungen für die Wohnung können Vermieter eine Nachzahlung nicht mehr geltend machen. Deshalb sollten Vermieter sich jetzt sputen, denn auf den allerletzten Drücker abgegeben, bringt die Nebenkostenabrechnung nichts mehr.
Das zumindest geht aus einem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen hervor. Der betreffende Fall wurde unter dem Aktenzeichen 1 S 19/09 verhandelt. Der Vermieter hatte die Nebenkostenabrechnung am 31.12. um 17 Uhr in den Briefkasten des Mieters eingeworfen. Dieser ging jedoch davon aus, dass keine Post mehr komme, da der Briefträger seine Runde bereits vor Stunden beendet hatte. Also schaute er erst am 02. Januar wieder in seinen Briefkasten.
Dort fand er die Nebenkostenabrechnung für seine Wohnung, in der eine satte Nachzahlung von 650 Euro gefordert wurde. Der Mieter legte Klage ein, da die Nebenkostenabrechnung ihm zu spät zugestellt worden sei und bekam vor Gericht Recht.
Deshalb sollten Vermieter ihre Nebenkostenabrechnung, deren Jahresfrist am Silvestertage abläuft, rechtzeitig an die Mieter aushändigen. Andernfalls entgehen ihnen mitunter recht hohe Nachzahlungen, da die Mieter nun nicht mehr zahlen müssen.
Autor: intoh marketing, der Spezialist für Onlinemarketing
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