Nebenkostenabrechnung einer Mietwohnung

Grundsätzlich hat der Vermieter die Betriebskosten zu tragen, dieser legt jedoch einen Teil davon auf den Mieter um und vereinbart dies im Mietvertrag zur Mietwohnung. Welche Kosten dabei umgelegt werden dürfen, bestimmt die Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten. Wird eine Inklusivmiete vereinbart, trägt der Vermieter die gesamten Betriebskosten.
Umlagefähig sind:

  • Grundsteuer
  • Wasser
  • Entwässerung
  • Kosten für Heizung und Warmwasser
  • Kosten für Personen- und Lastenaufzüge
  • Straßenreinigung
  • Müllabfuhr
  • Beleuchtung
  • Schornsteinreinigung
  • Sach- und Haftpflichtversicherungen
  • Hauswart
  • Hausreinigung
  • Gartenpflege
  • Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabelnetz
  • maschinelle Wascheinrichtungen
  • Ungezieferbekämpfung
  • sonstige Betriebskosten

Die sonstigen Betriebskosten müssen konkret im Mietvertrag bezeichnet werden. Wurde im Mietvertrag eine individuelle Vereinbarung über die zu zahlenden Betriebskosten getroffen, können weitere als die in dieser Vereinbarung genannten Kosten nicht auf sie umgelegt werden. Will der Vermieter dieses ändern, bedarf eine solche Änderung der Zustimmung des Mieters.
Nicht umlagefähig sind:

  • die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen
  • die Kosten der Aufsicht
  • der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit
  • die Kosten für die gesetzliche oder freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses
  • die Kosten für die Geschäftsführung / Hausverwaltung
  • die Kostenaufwendungen für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten

Wurde im Mietvertrag die Zahlung einer monatlichen Pauschale zur Abgeltung der Betriebskosten vereinbart, sind sämtliche Nebenkosten mit der Zahlung dieses Betrages abgegolten. Eine Nachzahlung brauchen sie in einem solchen Fall nicht zu leisten, auch dann nicht, wenn die tatsächlichen Nebenkosten den vereinbarten Pauschalbetrag überschreiten.
 

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