Mietwohnung - Blumen auf dem Balkon
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Wer in einer Wohnung zur Miete lebt, der hat das Recht, seinen Balkon mit Blumen zu verschönern. Dabei dürfen Blumenkästen auch auf der Außenseite der Balkonbrüstung angebracht werden, wie das Landgericht in Hamburg unter dem Aktenzeichen 316 S 79/04 entschied.

Allerdings sei dabei darauf zu achten, dass die Blumenkästen ausreichend gesichert sind. Selbst bei heftigerem Wind dürften die Blumenkästen nicht abstürzen. Ebenso wenig dürfen andere Mieter durch die Bepflanzung gestört werden.

In einem anderen Fall hingegen entschied ein Gericht gegen den Mieter. Dabei pflanzte eine Mieterin auf dem Balkon Knöterich. Dieser wuchs aber sehr stark, so dass er bald über die Balkonbrüstung reichte. Die unter der Mieterin lebenden Nachbarn hatten deshalb ständig Blüten, Blätter und Vogelkot auf ihrem Balkon.

Das Landgericht Berlin entschied in diesem Fall unter dem Aktenzeichen 67 S 127/02, dass die Mieterin ihre Balkonbepflanzung stark zurück schneiden müsse. Durch die Verunreinigungen des unter ihr liegenden Balkons sei es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der anderen Mieter gekommen. Das dürfe nicht passieren.

Ebenfalls müssen Mieter mit Balkonpflanzen darauf achten, dass das Wasser beim Gießen weder an der Fassade des Hauses herunter läuft und diese beschädigt, noch dass andere Nachbarn dadurch beeinträchtigt werden.

Wer hingegen in einer Wohnung lebt, die in einer Wohneigentumsanlage liegt, der muss besondere Vorsicht walten lassen. Die Eigentümergemeinschaft kann in der Teilungsordnung festlegen, dass generell keine Pflanzen auf dem Balkon erlaubt sind.

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