Möchte ein Hauseigentümer eine Mieterhöhung vom Mieter verlangen und beruft er sich dabei auf eine ortsübliche Vergleichsmiete, so muss er das dem Mieter rechtzeitig schriftlich mitteilen. In diesem Schreiben muss der Vermieter jedoch nicht unbedingt einen Mietspiegel zum Vergleich beilegen.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Fall. Ein Immobilieneigentümer wollte die Miete für eine Mietwohnung aufgrund der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und stützte sich dabei auf die Daten des Wiesbadener Mietspiegels.
In seinem Schreiben machte der Vermieter den Mieter darauf aufmerksam, dass er den aktuellen Mietspiegel beim Mieterbund eingesehen könne und legte keine Kopie dieses Mietspiegels bei. Seitens des Bundesgerichtshofs gab es zu dieser Variante keine Beanstandungen. (Az.: VIII ZR 74/08)
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