Wer eine Mietwohnung bewohnt, der wünscht sich insbesondere in den Sommermonaten eine halbwegs erträgliche Wärme in seiner Wohnung. Das ist auch das gute Recht eines jeden Mieters, wie zahlreiche Gerichtsurteile in der Vergangenheit feststellten.
Im Sommer müsse eine Wohnung mindestens sechs Grad kühler sein, als die Außentemperaturen, so die Richter. Wird dieser Wert nicht erreicht und kühlt die Wohnung selbst nachts nicht unter 26 Grad Celsius ab, so entstünde dem Mieter der Wohnung ein Recht auf eine Mietminderung von bis zu 20 Prozent.
Allerdings darf die Mietminderung lediglich während der Sommermonate erfolgen, so die Richter. Die Vermieter seien verpflichtet, von bautechnischer Sicht alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen ausreichenden Wärmeschutz zu gewähren.
Einzige Ausnahme bei allen entschiedenen Fällen: Das Oberlandesgericht Frankfurt. Es begründete die Entscheidung gegen eine Mietminderung bei erhöhten Temperaturen in der Wohnung damit, dass es nun einmal klar wäre, dass eine Dachgeschosswohnung mit großen Fensterflächen und ohne Klimaanlage sich im Sommer stärker aufheizen würde. Dagegen könne auch mit baulichen Maßnahmen nicht viel getan werden.
Alle anderen Gerichte, wie das Amtsgericht Naumburg, das Amtsgericht Hamburg oder das Oberlandesgericht Rostock sahen eine Mietminderung dagegen als rechtens an. Das Amtsgericht Naumburg erlaubte sogar die Kündigung einer Wohnung wegen Gesundheitsgefährdung. Die Wohnung kühlte sich über mehrere Tage hinweg nicht unter 26 Grad Celsius ab.
Selbst Büroangestellte haben ein Recht auf einen temperierten Arbeitsplatz. So müssen die Temperaturen im Büro bei 26 Grad Celsius liegen, wenn draußen 32 Grad Celsius vorherrschten. Bei höheren Temperaturen muss der Arbeitsplatz mindestens sechs Grad Celsius kühler sein, als draußen.
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