Mieterhöhungen
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Eine Mieterhöhung im ersten Jahr des neuen Mietvertrages ist verboten, das gibt dem Mieter anfangs eine gewisse Sicherheit. Doch auch in den darauf folgenden Jahren können die Hauseigentümer nicht einfach nach Belieben die Miete erhöhen.

Eine Mieterhöhung ist nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmieten im erlaubt. Wie hoch die Vergleichsmiete ist, also für Wohnraum in vergleichbarer Lage, Größe und Art, entscheidet der Mietspiegel des Wohnortes. Existiert kein Mietspiegel, kann der Hauseigentümer drei vergleichbare Mietwohnungen suchen, doch diese Variante führt oft zum Streit zwischen Mieter und Vermieter. Unter diesen Umständen muss eventuell ein Sachverständiger ein Gutachten über eine angemessene Mieterhöhung erstellen.

Weiterhin darf der Hauseigentümer die Miete innerhalb von drei Jahren auch höchstens um 20 Prozent erhöhen. Deshalb brauchen auch die Mieter von besonders preiswerten Wohnungen keine Angst haben, innerhalb kürzester Zeit sehr viel mehr Miete bezahlen zu müssen.

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