In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern einer Wohnung oder eines Hauses. Insbesondere wenn der Mieter einen Mangel an der Mietsache feststellt, wird dies oft zu Problemen führen. Nicht selten schaltet er dann einen Rechtsanwalt ein.
Dieser kündigt dem Vermieter eine Mietminderung seines Mandanten an, bis der Mangel behoben ist. Diese Mietminderung müssen Vermieter grundsätzlich hinnehmen. Es muss ihnen jedoch eine angemessene Frist eingeräumt werden, bis zu der dieser angezeigte Mangel behoben werden kann.
Geschieht die Behebung innerhalb dieser Frist, so muss die Miete ab der Beseitigung des Mangels wieder voll gezahlt werden. Sofern der Rechtsanwalt seine Gebührenrechnung dann an den Vermieter stellt, muss dieser nicht zahlen.
Da der Vermieter in diesem Fall nicht im Verzug war, sondern den Mangel innerhalb der eingeräumten Frist behoben hat, sind die Kosten für den Rechtsanwalt Sache des Mieters, nicht des Vermieters. Nur wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung bereits in Verzug geraten ist, muss er die Kosten für den Anwalt tragen.
Deshalb sollten Vermieter gründlich prüfen, ob die Forderungen des Anwalts, der vom Mieter beauftragt wurde, tatsächlich berechtigt sind. Andernfalls zahlen Vermieter umsonst, was bei mehreren Mietern schnell zur Kostenfalle werden kann. Um dies zu vermeiden, lohnt sich die Prüfung des genauen Sachverhalts.
Autor: intoh marketing
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