Maklerprovision für Haus und Wohnung
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Wer einen Makler mit dem Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses beauftragt, der muss diesem die Courtage auch dann zahlen, wenn er lediglich einen Interessenten benennt. Das Institut für Wirtschaftspublizistik in Würzburg weist auf diese Tatsache hin und beruft sich dabei auf das unter dem Aktenzeichen III ZR 82/08 gefallene Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe.

Im besagten Fall beauftragte eine Eigentümerin eine Maklerin mit dem Verkauf von vier Wohnungen. Dabei kümmerte sich die Maklerin vertragsgemäß um das Finden von Interessenten, schaltete Anzeigen, führte Telefonate und Besichtigungen durch. Doch bevor es zur Vermittlung der Wohnungen kam, kündigte die Auftraggeberin. Damit war für sie klar: Es kam nicht zu einer Vermittlung, also müsse keine Provision gezahlt werden.

Nachdem die Maklerin heraus fand, dass ihre einstige Auftraggeberin eine Wohnung für insgesamt 633.150 Euro verkauft hatte, noch dazu an einen ihrer vermittelten Interessenten, klagte sie auf die Zahlung einer Provision in Höhe von 22.033 Euro, mit Erfolg. Zwar musste der Fall bis vor den BGH gehen, doch folgten die Richter der Argumentation der Maklerin.

Die Nennung eines Interessenten sei ausreichend für die Entstehung des Anspruchs auf Provision. Selbst wenn dieser bei seiner Nennung noch unentschlossen sei, gelte dieser Grundsatz. Denn generell sei jeder Mensch, der auf der Wohnungssuche ist, unentschlossen. Zunächst einmal wollen sich Käufer umsehen und verschiedene Angebote und Immobilien prüfen.
 

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