Bei Zwangsversteigerung keine Provision
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Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass beim Erwerb einer Wohnung durch eine Zwangsversteigerung, keine Maklerprovision zu zahlen ist. Die Grundlage für diesen Eigentumswechsel würde in diesem Fall kein normaler Kaufvertrag, sondern ein staatlicher Hoheitsakt sein. Selbst wenn der Makler den Käufer vor der Versteigerung auf die Wohnung oder dieImmobilie

 

aufmerksam machte, fehle es an einer rechtlichen Grundlage für eine Provisionszahlung. Mit diesem Richterspruch wurde die Zahlungsklage eines Maklers abgewiesen, der einem Interessenten zuvor 11 Wohnungen angeboten hatte, bei denen die Zwangsversteigerung drohte. Der Interessent versuchte zunächst die Wohnungen zu kaufen, was jedoch fehlschlug, danach wurden sie versteigert. In der Versteigerung gelang es schließlich dem Interessenten, alle 11 Wohnungen zu ersteigern. Daraufhin verlangte der Immobilienmakler eine Provisionszahlung. Hätte der Makler vor der Versteigerung mit dem Interessenten ausdrücklich vereinbart, dass eine Provision auch im Falle des Erwerbs aus einer Zwangsversteigerung fällig wird, so hätte ihm diese dann auch zugestanden. Dieses versäumte er jedoch. (Az.: 19 U 34/08)

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