Wird eine Immobilie zur Zwangsversteigerung durch einen Gutachter beurteilt, so muss dieser nicht den exakten Wert des Hauses ermitteln, das entschied das Oberlandesgericht Rostock. Im aktuellen Fall erwarb ein Käufer in einer Zwangsversteigerung ein altes Fachwerkhaus für 85.000 Euro. Ein Gutachter schätzte zuvor dessen Verkehrswert auf 146.000 Euro. Der Käufer behauptete etwas später, das Gutachten sei falsch und machte Schadensersatz geltend, die Richter jedoch wiesen die Klage als unbegründet ab. Bei einer Zwangsversteigerung würden an die Wertgutachten der Objekte geringere Anforderungen gestellt, weil die Gutachter oft in nur sehr kurzer Zeit ihre Gutachten erstellen müssen und das Objekt so nicht genauestens ansehen könnten. (Az.: 5 U 50/08)
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