Heimarbeitsplatz in der Mietwohnung
in

Telearbeit, heimisches Büro und Arbeitszimmer, Arbeitsplatz im Haus – das alles sind längst keine Fremdworte mehr. Immer mehr Menschen Arbeiten von zu Hause aus.

Doch dabei ist Vorsicht geboten, denn wenngleich die Gerichte häufig auf der Seite der Mieter stehen, immer ist das Arbeiten in der eigenen Mietwohnung nicht erlaubt. Denn grundsätzlich werden Wohnungen nur zu Wohnzwecken vermietet, wird nun darin gearbeitet, handelt es sich um eine so genannte Zweckentfremdung, der ein Vermieter zustimmen muss.

Dies gilt jedoch nicht, wenn lediglich ein Teil der Wohnung beruflich genutzt wird. In diesem Fall ist keine Zweckentfremdung gegeben. Ausnahmen gibt es in Regionen mit wenig Wohnraum. Hier können die Länder eine Zweckentfremdungsverordnung erlassen, die besagt, dass Wohnungen nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Doch bei nur teilweise gewerblicher Nutzung liegt auch in diesem Fall keine Zweckentfremdung vor.

Gleiches gilt für Sozialwohnungen, für die eine solche Zweckentfremdung immer gilt. Um Streitereien aus dem Wege zu gehen, sollten Mieter deshalb von vornherein angeben, wenn sie Teile der Wohnung beruflich nutzen wollen. Die meisten Vermieter haben auch nichts dagegen, sofern keine Schäden an der Wohnung entstehen oder andere Mieter gestört werden.

So sollte ein heimisches Büro für Architekten, Anwälte, Journalisten oder Schneider kein Problem darstellen. Werden aber zahlreiche Kunden empfangen oder kommen sogar Mitarbeiter zum Arbeiten in die Wohnung oder eröffnet man beispielsweise einen Kinderhort in der Wohnung, dann kann die gewerbliche Nutzung untersagt werden.

Insbesondere das Betreiben von Prostitution in der Wohnung muss kein Nachbar und auch kein Vermieter dulden. Denn andere Mieter fühlen sich dadurch in aller Regel erheblich gestört und werden die Miete entsprechend kürzen. Dennoch gilt hier ebenfalls, es muss erst eine Abmahnung erfolgen. Nur wenn der Mieter daraufhin den Betrieb nicht einstellt, kann gekündigt werden.

Erlaubt sind dagegen Arbeiten am Abend und am Wochenende. Bei zwei Kunden pro Tag, die in der Wohnung empfangen werden, gibt es in aller Regel ebenfalls keine Probleme. Allerdings müssen gesetzliche Bestimmungen zum Lärmpegel und zum Brandschutz in jedem Fall eingehalten werden.

Interessante Angebote

Wohnungen in den Topstädten mieten

Werbung