Mieter einer Mietwohnung dürfen dem Postboten und dem Zeitungssausträger grundsätzlich einen Schlüssel für die Haustür zum Treppenhaus aushändigen, auch ohne den Hauseigentümer dafür um Zustimmung zu bitten, dieser muss es gestatten. Der Eigentümer kann zwar darauf bestehen, dass der Mieter im die Personen, die so Zugang zur Immobilie erhalten haben, namentlich benennt, die Weitergabe des Haustür-Schlüssels verhindern, kann er jedoch nicht, so ein Urteil des Amtsgericht Mainz. Es sei nicht zumutbar, dass Zeitungen, Briefe und Pakete durch wahlloses Klingeln der Zusteller irgendwie ins Haus gebracht werden könnten, denn dadurch wäre eine tägliche und pünktliche Lieferung stark gefährdet. (Az.: 80 C 96/07)
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