Wenn Mieter einer Wohnung einen Schaden feststellen, ist oft Eile geboten. Doch viele Mieter wissen nicht, wie sie sich richtig verhalten, wenn die Heizung ausfällt, ein Rohrbruch stattfindet oder die Balkontür sich nicht mehr schließen lässt.
Darf der Handwerker dann selbst gerufen werden, ohne Gefahr zu laufen, dass der Mieter auf den Kosten sitzen bleibt? Diese Frage stellt sich vielen Mietern und sie kann auch vom Gesetz nicht immer eindeutig beantwortet werden.
Grundsätzlich gilt, dass der Mieter dem Vermieter einen Mangel an der Wohnung mitzuteilen und auf Behebung selbigens zu bestehen hat. Dafür muss er dem Vermieter eine angemessene Frist setzen. Üblicherweise muss diese mindestens 24 Stunden betragen. Bei einer schlecht schließenden Balkontür darf die Frist auch bis zu einer Woche andauern, wobei jedoch Ausnahmen an eiskalten Tagen im Winter gelten.
Ist der Vermieter am Wochenende oder an Feiertagen nicht erreichbar, wird es allerdings schwierig. Hierbei gilt, wenn besondere Eile geboten ist, darf der Mieter den Handwerker auch selbst beauftragen. Das Geld kann dann vom Vermieter zurück verlangt oder mit den künftigen Mietzahlungen verrechnet werden. Eine solche Eilbedürftigkeit ist beispielsweise dann gegeben, wenn es zum Rohrbruch in der Wohnung gekommen ist. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Vermieter möglichst zeitnah informiert wird.
Auch kann die Kleinreparatur-Regelung greifen. In diesem Fall können die Vermieter die Kosten, in der Regel bis zu 75 Euro, für kleine Reparaturen auf den Mieter der Wohnung abwälzen. Dabei gilt allerdings, der Mieter zahlt die vollständige Rechnung des Handwerkers, sofern diese 75 Euro nicht überschreitet, gar nichts, wenn die Rechnung höher ausfällt.
Autor: intoh marketing, der Spezialist für Onlinemarketing
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