Eine Eigentümergemeinschaft entsteht immer dann, wenn in einem Haus mehrere Wohnungen in privatem Eigentum stehen. Dabei trifft die Eigentümergemeinschaft alle Entscheidungen bezüglich Umbauten und Renovierungen, die das gesamte Haus betreffen, gemeinsam.
Jeder Eigentümer ist aber persönlich für die ihm gehörende Wohnung verantwortlich. Gas- und Stromkosten werden von allen Eigentümern anteilig bezahlt. Doch was tun, wenn einer der Eigentümer den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt?
Aktuelle Urteile am Kammergericht Berlin und dem Oberlandesgericht Köln zeigen, dass es Maßnahmen gibt, säumigen Miteigentümern Herr zu werden. So darf die Eigentümergemeinschaft die Leitung für Strom und Gas abklemmen, sollte ein Eigentümer nicht zahlen. Denn sie sei nicht gezwungen, die Kosten für die Räumlichkeiten eines anderen Eigentümers mit zu begleichen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung vermietet ist.
Allerdings gibt es Ausnahmen. So hatte in dem Fall, der vor dem OLG Köln verhandelt wurde, eine Mieterin eine Wohnung bewohnt. Der Eigentümer hatte noch offene Rechnungen zu zahlen, die allerdings bereits vor Mietbeginn aufgelaufen waren. Die Mieterin zahlte alle laufenden Kosten regelmäßig.
Aufgrund der aufgelaufenen Kosten wollte die Eigentümergemeinschaft Strom, Gas und Wasser abstellen. Dies sei nicht rechtens, da diese Maßnahme die Mieterin treffen würde, nicht aber den Eigentümer der Wohnung, entschied das Gericht. Und die Mieterin habe ihre Kosten stets bezahlt, insofern dürfe sie nicht für Versäumnisse des Vermieters bestraft werden.
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