In fast jedem Mietvertrag ist die Klausel enthalten, die besagt, dass die angemietete Wohnung nur für Wohnzwecke bestimmt ist. Wer allerdings seine Wohnung als Büro oder Praxis nutzen will, der sollte das vorher mit seinem Vermieter absprechen.
Gerade bei Büros und Praxen werden Kunden bzw. Patienten eintreffen, wodurch sich vielleicht andere Bewohner des Hauses gestört fühlen könnten, zum Beispiel durch einen regen Publikumsverkehr im Haus. Dieses Problem könnte unter Umständen zur Kündigung der Wohnung führen.
Damit dem vorgebeugt werden kann, sollte der Vermieter vom Mieter im Voraus darüber informiert werden. Bei einem regen Kundenverkehr entstehen in der Regel mehr Lärm und Schmutz im Treppenhaus, so dass es zu Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen Mietparteien kommen kann.
Von den Gerichten wird der Kundenverkehr in einem privaten Mietshaus als Beeinträchtigung der Lebensqualität der anderen Mieter angesehen. Deshalb sollte vor dem Abschluss eines Mietvertrages darauf geachtet werden, welche Klauseln darin enthalten sind und diese vorher mit dem Vermieter besprochen werden.
Allerdings bestätigen Ausnahmen die Regeln: Wird die Wohnung überwiegend zu Wohnzwecken genutzt und es findet kein übermäßiger Kundenverkehr statt, dann ist das kein Kündigungsgrund. Wer zum Beispiel einen Home-Office Arbeitsplatz hat und von zu Hause aus am Computer arbeitet, der wird damit wohl kaum einen anderen Mieter stören.
Ebenso wird durch einen solchen Arbeitsplatz kein zusätzlicher Schmutz von Kunden in das Treppenhaus getragen. Genauso wenig werden die anderen Mietparteien Ruhestörungen durch Patienten oder Klienten erhalten. Solange nur ein Zimmer in der Wohnung als Büro genutzt wird und die übrigen Räumlichkeiten überwiegend zum Wohnen genutzt werden, besteht kein Kündigungsgrund von der Seite des Vermieters.
Befindet sich das Büro in der Wohnung und ist in einem separaten Zimmer untergebracht und mit einer Tür von der restlichen Wohnfläche getrennt, dann kann es sogar steuerlich abgesetzt werden. Ist aber beispielsweise ein Schreibtisch im Wohn- oder Schlafzimmer aufgestellt und stellt den Heimarbeitsplatz dar, dann kann der Arbeitsplatz nicht steuerlich geltend gemacht werden.
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